SATZUNG
Satzung der Eifelverein - Ortsgruppe Euskirchen
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen „Eifelverein - Ortsgruppe Euskirchen e. V.“ mit Sitz in Euskirchen.
Die Ortsgruppe, gegründet am 12. Februar 1908, ist eine Untergliederung des Eifelverein
e. V. (Hauptverein) und übernimmt alle Rechte und Pflichten nach der Satzung des Eifelvereins (Hauptverein).
Die Ortsgruppe ist im Vereinsregister unter 3 AR 51/68 eingetragen.
§ 2 Vereinsgebiet
Das Vereinsgebiet umfasst die Stadt Euskirchen.
§ 3 Vereinszweck
Die Ortsgruppe dient der Eifel, ihrer Bevölkerung und allen, die hier Erholung und Entspannung suchen.
Die Aufgaben werden verwirklicht insbesondere durch:
Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde
Durch heimatkundliche Veranstaltungen aller Art weckt und vertieft die Ortsgruppe das Interesse an der Eifel.
Hierzu gehören insbesondere Wanderungen jeglicher Art, geschichtliche und kunsthistorische Führungen, kulturhistorische Exkursionen,
Besichtigungen und uneigennützigem Einsatz zur Restaurierung und Renovierung denkmalgeschützter Kulturgüter.
Die Ortsgruppe unterhält ein eigenes Wanderwegenetz.
Förderung des Natur- und Umweltschutzes und der Landschaftspflege
Die Ortsgruppe setzt sich nachhaltig für einen wirksamen Natur- und Umweltschutz ein, insbesondere für die Erhaltung der einmaligen
Eifellandschaft durch Maßnahmen wie Säubern von Wanderwegen, Baumpflanzaktionen, Einsammeln von Müll etc.
Förderung der Jugendarbeit
Die Ortsgruppe betreibt eine zeitgemäße Jugendarbeit in der Deutschen Wanderjugend im Eifelverein durch Förderung demokratischen und
sozialen Denkens und Handelns, musische Begegnungen, Gruppenarbeit und dergleichen mehr.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Die Ortsgruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung.
Dir Ortsgruppe ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Ortsgruppe dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Ortsgruppe fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglieder der Ortsgruppe sind:
a) Vollmitglieder (mit Bezug der Zeitschrift DIE EIFEL)
b) Familienmitglieder (Ehepartner muss Vollmitglied sein; bei Lebensgemeinschaften
muss ein Partner Vollmitglied sein)
c) Jugendmitglieder (unter 27 Jahre)
d) Fördernde Mitglieder (z. B. Gesellschaften, Körperschaften, natürliche Personen)
e) Ehrenmitglieder
Über den Aufnahmeantrag der unter a) bis d) genannten Mitglieder entscheidet der Vorstand.
Sind die Jugendmitglieder in einer Gruppe der DWJ (Deutsche Wanderjugend) zusammengeschlossen, so entscheidet bei c)
die DWJ-Gruppe oder nachrangig der Vorstand.
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Eifelvereins teilzunehmen und alle Vergünstigungen
des Eifelvereins in Anspruch zu nehmen.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist durch das Mitglied gegenüber der Ortsgruppe bis zum
01. Dezember schriftlich zu erklären;
die Mitgliedschaft endet dann zum 31. Dezember des laufenden Jahres.
Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie
- gegen Zwecke und Ziele des Eifelvereins gröblich verstoßen
- das Ansehen des Eifelvereins schwer schädigen
- oder den Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht bezahlen.
Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und ist schriftlich zu begründen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung
an die Mitgliederversammlung zu. Sie hat aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung.
Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Ausschlussmitteilung beim Vorstand schriftlich erfolgen.
Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der Hauptgeschäftsstelle des Eifelvereins bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres schriftlich mitzuteilen.
§ 6 Beiträge
Die Höhe des Jahresbeitrages setzt die Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung des abzuführenden Beitrages der Ortsgruppe
an den Eifelverein e. V. (Hauptgeschäftsstelle) fest.
Der Mitgliederbeitrag ist bis zum 01. März an die Ortsgruppe zu entrichten; der von der Ortsgruppe je Mitglied an den Eifelverein e. V.
(Hauptgeschäftsstelle) zu überweisende Betrag ist bis zum 31. März abzuführen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die den Beitrag für das laufende Jahr bezahlt haben.
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich,möglichst bis zum 01. April durch den Vorsitzenden oder bei dessen
Verhinderung durch seinen Stellvertreter einzuberufen.
Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens
einem Drittel der Mitglieder einberufen werden.
Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Sie beschließt insbesondere über
- die Höhe der Mitgliedsbeiträge
- die Jahresrechnung
- die Entlastung des Vorstandes
- den Haushaltsplan
- die Wahl des Vorstandes für drei Jahre. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt auch nach Ablauf der Amtsperiode
bis zum Ende der Mitgliederversammlung
aus in der eine Neu- oder Wiederwahl erfolgt ist.
- die Nachwahl für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder für die verbleibende Amtszeit
- die Wahl von Rechnungsprüfern für drei Jahre
- die Wahl von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes
Alle Wahlen sind geheim. Offene Wahlen sind zulässig, wenn nicht mehr als ein Viertel der anwesenden Stimmen widerspricht.
Die Wahl des Vorsitzenden ist eine Einzelwahl.
Die übrigen Mitglieder des Vorstandes können in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt werden, wenn nicht mehr als ein Viertel
der anwesenden Stimmen widerspricht.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- dem Schriftführer
- den Fachwarten für Wandern, Wege, Naturschutz, Kultur, Archivar
- 1. Besitzer
- 2. Beisitzer
- 3. Beisitzer
Über die Sitzungen des Vorstandes werden Niederschriften gefertigt, die vom Vorsitzendenund vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.
Der Vorsitzende und/oder der 1. Beisitzer vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wobei jeder Einzelvertretungsmacht hat.
Die Übertragung mehrerer Ämter auf eine Person ist statthaft mit Ausnahme der Personalunion von Vorsitzender und Kassenwart.
Der Vorstand tritt nach Einladung des Vorsitzenden nach Bedarf zusammen. Der Vorsitzende muss den Vorstand einberufen,
wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt.
Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder. Jedes Vorstandsmitglied hat 1 Stimme.
Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit
(50 % plus 1 Stimme) gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Dem Vorstand obliegen insbesondere
- die Genehmigung der Ausgaben
- die Entsendung von Mitgliedern zu Tagungen und Lehrgängen
- das Vorschlagsrecht zur Verleihung von Verdienstnadeln
- die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
- die Festlegung von Ort und Zeitpunkt der Mitgliederversammlung
§ 10 Wanderjugend
Die Ortsgruppe strebt die Bildung einer Jugendgruppe an. Die Jugendgruppe wählt einen Jugendwart
der dem Vorstand der Ortsgruppe angehört.
Für die Jugendgruppe gelten auch die Satzungen der Deutschen Wanderjugend (DWJ)
im Verband der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine,
des DWJ-Landesverbandes Nordrhein-Westfalen und des DWJ-Landesverbandes Rheinland-Pfalz.
§ 11 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung können von der Mitgliederversammlung mit drei Viertel der abgegebenen
Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§ 13 Auflösung der Ortsgruppe
Die Auflösung der Ortsgruppe kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit drei Viertel
der abgegebenen Stimmenaller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Nehmen an dieser Mitgliederversammlung nicht mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder teil,
so ist innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlungeinzuberufen, in der die Auflösung mit drei Viertel
der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden kann.
Bei Auflösung der Ortsgruppe oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen dem Eifelverein e. V. (Hauptverein) zu,
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke entsprechend seiner eigenen Satzung zu verwenden hat.
Diese Satzung bzw. Satzungsänderung wurde vom Eifelverein e. V. (Hauptverein) mit Schreiben vom genehmigt und in
der Mitgliederversammlung vom 17.1.02 beschlossen.
Sie tritt an diesem Tage in Kraft:
Eurskirchen, den 17.1.2011